Page 95 - Älter werden im Landkreis Biberach
P. 95

SOZIALRECHTLICHE LEISTUNGEN




          8.2 Schwerbehinderung             8.3 Landesblindenhilfe

          Menschen mit Behinderung sind     Die Landesblindenhilfe wird unab-
          Menschen, die körperliche, seeli-  hängig vom Einkommen gewährt
          sche, geistige oder Sinnesbeein-  und kann von Vollblinden oder die-
          trächtigungen für länger als sechs   sen gleichgestellten Personen be-
          Monate haben. Ein Antrag auf Fest- antragt werden.
          stellung der Schwerbehindertenei-  Voraussetzung ist ein augenfach-
          genschaft wird beim Versorgungs-  ärztlicher Nachweis über die Blind-
          amt gestellt. Dieses erteilt nach   heit oder eine entsprechend einge-
          Prüfung einen Bescheid, in dem    schränkte Sehfähigkeit.
          der Grad der Behinderung (GdB),
                                             Landratsamt Biberach
          das Vorliegen von gesundheitlichen   Kreissozialamt
          Merkmalen (Merkzeichen) und der
                                               07351/52-6342 oder -6257
          Wortlaut der Funktionsbeeinträch-
                                               kreissozialamt@biberach.de
          tigungen angegeben wird. Bei ei-
          nem GdB von 50 oder mehr wird
          ein Schwerbehindertenausweis      8.4 Kriegsopferfürsorge
          ausgestellt.

           Landratsamt Biberach             Anerkennung eines Versorgungs-
           Versorgungsamt                   anspruches nach dem BVG.

             07351/52-7225                                                       8
                                             Landratsamt Biberach
             versorgungsamt@biberach.de      Versorgungsamt
                                               07351/52-7225
                                               versorgungsamt@biberach.de
         TIPP
         Anträge auf Feststellung der Schwer-
         behinderung können auf www.ser-
         vice-bw.de online gestellt werden.  8.5 Wohnberechtigungs-
                                            schein
             www.service-bw.de
                                            Für den Einzug in eine mit öffentli-
                                            chen Mitteln geförderte Wohnung
                                            wird ein Wohnberechtigungsschein
                                            benötigt. Bitte wenden Sie sich an
                                            Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.
                                                                                 95
   90   91   92   93   94   95   96   97   98   99   100