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SOZIALRECHTLICHE LEISTUNGEN



                                            Wenn Sie in der gesetzlichen Pfle-
          8.11 Hilfe zur Pflege
                                            geversicherung versichert sind,

                                            wenden Sie sich zunächst an die-
          Die Hilfe zur Pflege ist eine Leis-
                                            se, um zu klären, welche Leistun-
          tung der Sozialhilfe und eine Ergän-
                                            gen in welcher Höhe Ihnen zuste-
          zung zur gesetzlichen Pflegeversi-
                                            hen.
          cherung. Sofern die Voraussetzun-
                                            Den Antrag auf Hilfe zur Pflege
          gen erfüllt sind, werden Kosten
                                            müssen Sie schriftlich stellen. Hilfe
          übernommen, die durch die gesetz-
                                            zur Pflege erhalten Sie nicht rück-
          liche Pflegeversicherung nicht ge-
                                            wirkend, sondern erst ab dem Tag
          deckt sind bzw. der Pflegebedarf
                                            der Antragstellung.
          von nicht in der gesetzlichen Pfle-
          geversicherung Versicherten ge-
                                             TIPP
          deckt.
                                             Anträge erhalten Sie bei den Stadt- /

                                             Gemeindeverwaltungen und beim
          Die Höhe der Hilfe zur Pflege rich-  Kreissozialamt.
          tet sich danach, wie hoch der von
          der Pflegeversicherung übernom-     Landratsamt Biberach
          mene Anteil ist und danach, ob das   Kreissozialamt
          eigene Einkommen und Vermögen      Rollinstraße 18
          (Vermögensfreibetrag: 10.000       88400 Biberach
          Euro bei Alleinstehenden, bei ei-    07351/52-6257 oder -6342
          nem Paar 20.000 Euro, 500 Euro       www.biberach.de
          für jede weitere unterhaltene Per-                                     8
          son) ausreicht oder das Einkom-
          men und Vermögen der unterhalts-
          pflichtigen Verwandten zur De-
          ckung der Kosten herangezogen     8.12 Frühere Schenkun-
          werden kann.                      gen bei Sozialhilfe

          Hilfe zur Pflege umfasst die häus-   Auf Schenkungen (Geldbeträge,
          liche Pflege, Pflegehilfsmittel, Teil-  Hausüberschreibungen oder Sach-
          stationäre Pflege (Tages- und      werte) greift das Sozialamt bis zu
          Nachtpflege), Kurzzeitpflege, Sta-  zehn Jahre zurück, wobei auf die
          tionäre Pflege (z.B. in Pflegehei-  Möglichkeiten des Beschenkten
          men).                             Rücksicht genommen wird.

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