Page 88 - Älter werden im Landkreis Biberach
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7                                   7.1 (Vorsorge-) Voll-

                                             macht/Gesetzliche Be-
                                             treuung

         Rechtsfragen,                       Für den Fall, dass jemand aufgrund
                                             einer Erkrankung oder Behinderung
         Vorsorge,                           seine Angelegenheiten ganz oder
                                             teilweise nicht mehr selbst besor-
         Todesfall                           gen kann, ist es ratsam, dass der

                                             Betroffene vorsorgend einem Be-
                                             vollmächtigten (Ehegatte, Kinder
                                             oder eine andere Person des Ver-
                                             trauens) eine Vollmacht erteilt. Das
                                             Handeln mit einer Vollmacht ist un-
                                             bürokratisch, setzt jedoch großes
                                             Vertrauen in den Bevollmächtigten
                                             voraus. Die Einschaltung eines No-
                                             tars ist gesetzlich nicht vorge-
                                             schrieben. Eine Beglaubigung, oft
                                             sogar die Beurkundung der Voll-
                                             macht durch den Notar, empfiehlt
                                             sich.

                                             Gesetzliche Betreuung
                                             Wenn jemand seine Angelegen -
                                             heiten nicht mehr selbst regeln
                                             kann und niemand bevollmächtigt
                                             ist, wird durch das Betreuungsge-
                                             richt (=Amtsgerichte Biberach,
                                             Riedlingen) ein gesetzlicher Be-
                                             treuer bestellt.
                                             Im Gegensatz zum Bevollmächtig-
                                             ten steht er unter Aufsicht des Be-
                                             treuungsgerichts und muss Re-
                                             chenschaft über finanzielle und an-
                                             dere Entscheidungen ablegen.
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