Rechtsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG):
Nähere Informationen erhalten Sie bei www.bmfsfj.de oder bei www.wege-zur-pflege.de.
Wer im häuslichen Bereich gepflegt wird und Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist der Grad der Pflegebedürftigkeit, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt wird. Anträge erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse / Krankenkasse.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Danach ist pflegebedürftig,
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf und stellen dort einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst zur Erstellung eines Gutachtens.
Zu allen Fragen der Pflege rufen Sie die Pflegeberater Ihrer Kranken- oder Pflegekasse an. Seit 2016 haben nicht nur die Pflegebedürftigen sondern auch die Angehörigen Anspruch auf Pflegeberatung. Außerdem erhalten gesetzlich Versicherte erste Informationen und Beratung beim Pflegeservice Bayern.
Das Pflegegeld wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.
Erhöhung der Beiträge ab 2025 um 4,5 %.
Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch qualifizierte Fachkräfte als Sachleistung. Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse direkt ab.
Erhöhung der Beiträge ab 2025 um 4,5 %.
Wenn Sachleistungen nur zum Teil angenommen werden, wird anteilig mit Geldleistung aufgestockt, wenn eine unentgeltliche Pflegekraft zur Verfügung steht.
Einheitlich für alle Pflegegrade erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden für:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen sind, haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Der Anspruch ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Auch Zeiten der Krankheit oder des Urlaubs der Pflegeperson können damit abgedeckt werden. Der Betrag kann um noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Kosten für die Ersatzpflege werden für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson bis zu sechs Monate vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege wahrgenommen hat.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Außerdem können bis zu 806 Euro des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege beantragt werden.
Die bisherigen Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden ab 1.7.2025 im sogenannten Entlastungsbudget zusammengeführt. Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen mit dem Entlastungsbudget dann jährlich 3.539 Euro zur Verfügung.
Die Vorpflegezeit von sechs Monaten, welche für die Verhinderungspflege notwendig war, entfällt dann und der Anspruch wird von sechs auf acht Wochen verlängert.
In den Pflegegraden 2 bis 5 ist die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) zusätzlich zu den Sachleistungen bzw. dem Pflegegeld möglich. Diese teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung zur Tagespflegeeinrichtung und wieder nach Hause. Eine Anrechnung auf Pflegegeld- oder Sachleistungsansprüchen erfolgt nicht.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen können im Einzelfall beantragt werden (z.B. Hausnotruf).
Für Maßnahmen zur pflegegerechten Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen (z.B. barrierefreier Badumbau) können Zuschüsse erfolgen, wenn dadurch die Pflege zu Hause erleichtert bzw. ermöglicht wird. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen: Zuschüsse bis zu jeweils 4.000 Euro je Pflegebedürftigen, höchstens aber 16.000 Euro.
Für Pflegepersonen, welche einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 wöchentlich wenigstens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage zu Hause pflegen, können Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeitet bzw. noch nicht in Altersrente ist.
Außerdem werden unter Umständen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen übernommen, die für die Pflege ihr Beschäftigungsverhältnis beenden.
Für Pflegepersonen besteht generell eine gesetzliche Unfallversicherung.
In der nebenstehenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht welche Leistungen für vollstationäre Einrichtungen von der Pflegeversicherung übernommen werden. Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten neben den Zahlungen der Pflegekasse einen Zuschlag, der mit zunehmender Pflegedauer steigt. Der Eigenanteil für die reine Pflege sinkt im ersten Jahr im Heim um 15 Prozent, im zweiten um 30 Prozent, im dritten um 50 Prozent und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent. Der Zuschuss berechnet sich aus den Eigenanteilen an den pflegebedürftigen Aufwendungen und der Ausbildungsumlage. Die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung, sowie für die Investitionskosten werden nicht berücksichtigt. Diese sind vom Versicherten zu tragen. Die Leistungszuschläge werden direkt an die Pflegeheime gezahlt. Der Heimbewohner erhält eine Rechnung über den verminderten Eigenanteil!