FINANZIELLE HILFEN

Erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten der Finanzierung von Pflege und den Leistungskatalog der Pflegeversicherung.

Überblick: Was finden Sie auf dieser Seite?

Leistungen der Pflegekasse

Pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen können Leistungen der Pflegeversicherung im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich erhalten (nach SGB XI). Voraussetzung dafür ist die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft. Die dazu notwendige Begutachtung erfolgt in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen, in den Einrichtungen oder im Krankenhaus. Anträge sind an die zuständigen Pflegekassen zu richten. Die Leistungen können entweder als Pflegesachleistung, als Pflegegeld oder als kombinierte Leistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Entlastungsleistungen. Seit 2016 haben Versicherte nach dem Pflegestärkungsgesetz II einen Anspruch auf persönliche Pflegeberatung durch die Pflegekassen.

Pflegesachleistungen Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst oder eine Sozial- bzw. Diakoniestation; diese rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegesachleistungen Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst oder eine Sozial- bzw. Diakoniestation; diese rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Anstelle der Pflegesachleistung können Pflegebedürftige auch Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass die Pflegehilfe selbst beschafft wird. Dies können z.B. Angehörige, Bekannte aber auch Nachbarn sein.

 

Pflegehilfsmittel

Zur Erleichterung der häuslichen Pflege können geeignete Pflegehilfsmittel und technische Hilfen notwendig werden. Die zuständigen Pflegekassen übernehmen monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Unterlagen, Handschuhe usw.) Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Aufrichthilfe, Hausnotruf) werden dem Pflegebedürftigen auf Antrag teilweise leihweise überlassen. Bei einer dauernden Überlassung eines Pflegehilfsmittels ist ein Eigenanteil in Höhe von 10%, jedoch höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel vom Pflegebedürftigen zu tragen.

 

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer häuslichen Ersatzpflegekraft für max. sechs Wochen und höchstens 1.612 Euro (unabhängig vom Pflegegrad). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vorher mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und bisher Pflegegeld bezogen hat. Die Verhinderungspflege kann von Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder von einem Pflegedienst erbracht werden. Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad, z.B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, so wird in der Regel nicht der volle Verhinderungspflegesatz bezahlt. 

Außerdem können bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. 

Während der Verhinderungspflege wird bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für diese Zeit nicht gekürzt und nicht auf die Verhinderungstage angerechnet.

Tages- und Nachtpflege

Kann die häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden, weil z.B. die Pflegeperson berufstätig ist, haben Pflegebedürftige alternativ Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss, dessen Höhe der Pflegesachleistung im ambulanten Bereich entspricht.

Darüber hinaus kann die Pflegekasse zusätzlich Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung für die häusliche Pflege leisten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege dient dem zeitlich befristeten stationären Aufenthalt Pflegebedürftiger, die ansonsten in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Dies kommt insbesondere direkt nach einer stationären Krankenhausbehandlung in Betracht, wenn die Pflegeperson die Pflege nicht sofort übernehmen kann oder für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege muss die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. 

 

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (unabhängig von den Pflegegraden). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Wird Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so wird das Pflegegeld für den kompletten Zeitraum der Inanspruchnahme zu 50% weiterbezahlt.

 

Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, wenn zum Beispiel nicht die gesamten 6 Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht wurden. Der Kurzzeitpflegeanspruch verlängert sich damit auf bis zu acht Wochen pro Jahr und auf bis zu 3.224 Euro.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II als zweckgebundene Kostenerstattung für in Anspruch genommene Angebote eingeführt. Es werden monatlich bis zu 125 Euro für folgende Leistungen erstattet: Ambulante Pflege (Pflegesachleistung), Tages-/ Nachtpflege, Vollstationäre Pflege, qualitätsgesicherte Betreuungsangebote.

Vollstationäre Pflege

Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Pflege. 

Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim mit einer Pauschale. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und evtl. Zusatzleistungen trägt der Pflegebedürftige selbst.

Pflegezeiten und Freistellung für berufstätige Angehörige

Ein pflegender, naher Angehöriger hat einen gesetzlichen Anspruch, sich kurzfristig bis zu 10 Tagen oder langfristig bis zu 6 Monaten im Betrieb für eine unbezahlte Pflegezeit von der Arbeit frei stellen zu lassen (in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten). In der Zeit ist der/die Arbeitnehmer/in sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Die Pflegekasse zahlt dazu Lohnersatzleistungen, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffangen sollen (Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).

Wohnraumanpassung

Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause wohnen. Selten jedoch sind Wohnungen an sich verändernde Bedürfnisse angepasst. Oft können einfache Veränderungen oder aber ein Umbau helfen, das Wohnumfeld an die besonderen Belange der Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Maßnahmen für bis zu 4 Personen (wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen). Leistung: einmalig, je Maßnahme, 4.000 Euro in den Pflegegraden 1 – 5.

Sozialleistungen

Menschen, die aufgrund von nicht ausreichendem bzw. fehlendem Einkommen oder Vermögen nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, haben Anspruch auf Sozialhilfe (nach SGB XI). Bevor Sozialhilfe gewährt wird, muss vorhandenes Vermögen verbraucht werden. Auch unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Lebenspartner) können zu Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden, sofern es deren Einkommensverhältnisse erlauben.

Leistungen der Sozialhilfe sind in manchen Fällen auch zusätzlich zu Leistungen der Pflegekassen möglich (Hilfe zur Pflege nach SGB XII).

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