AWO Landesverband Saarland e.V. – Betreuungsverein Saarlouis
Prälat-Subtil-Ring 3a
66740 Saarlouis
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Heute bereits an morgen denken. Lesen Sie hier welche Möglichkeiten es zur Vorsorge gibt.
Rechtliche Betreuung Für Menschen die auf Grund einer Krankheit oder einer geistigen Behinderung ihre finanziellen, gesundheitlichen oder sonstige Angelegenheiten nicht regeln können, wird durch das Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bzw. Betreuerin bestellt.In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer zu gegebener Zeit Ihr gesetzlicher Betreuer (Berufsbetreuer, Rechtsanwalt oder ehrenamtliche Betreuer) werden soll.
Rechtzeitig Vorsorge treffen: Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können unerwartet eintreffen und dazu führen, dass Sie plötzlich hilfsbedürftig sind, nicht mehr selbst entscheiden können und auf die Fürsorge anderer angewiesen sind. Viele Angelegenheiten müssen geregelt werden, wie zum Beispiel Finanzen, Pflegewahl oder andere Rechtsgeschäfte. In diesem Fall können auch Familienangehörige nicht für Sie entscheiden. Vorsorgende Verfügungen wie etwa eine Vorsorgevollmacht, Patienen- oder Betreuungsverfügungen können dabei helfen.
Menschen, die krankheitsbedingt ihre finanziellen, gesundheitlichen oder anderen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, bekommen vom Betreuungsgericht einen rechtlichen Vertreter bzw. Betreuer bestellt.
Wer noch in gesunden Tagen einer Person des Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann damit eine rechtliche Betreuung vermeiden. Der Vollmachtnehmer handelt im Interesse des Vollmachtgebers in einem zuvor festgelegten Aufgabenbereich (z.B. in gesundheitlichen, finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten). Die Vollmacht kann von einem Notar erstellt oder von der Betreuungsbehörde im Landkreis Saarlouis beglaubigt werden.
Die Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen und dokumentiert den Willen eines Patienten für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann und handlungsunfähig ist. Sie beinhaltet die Wünsche zur medizinischen Behandlung und ist eine wichtige Entscheidungshilfe für behandelnde Ärzte.
Wurde keine Vorsorgevollmacht erstellt oder ist keine Vertrauensperson vorhanden, empfiehlt sich die Betreuungsverfügung, die eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung ist. Können persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigt werden, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der die verfügten Wünsche der betreuenden Person berücksichtigt. Wesentliche Grundzüge des neuen Betreuungsrechts sind insbesondere die Stärkung der persönlichen Rechte; die Entmündigung wurde abgeschafft.
Die Betreuungsvereine im Landkreis bieten Beratung zu den Themen Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung und unterstützen ehrenamtliche Betreuer/innen und Bevollmächtigte.
Mit einem schriftlichen Testament kann man sicher stellen, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach dem eigenen Wunsch verfahren wird.
Man unterscheidet dazu zwei Testamentformen:
1. Eigenhändiges Testament
Man kann ein Testament selbst erstellen, ohne Kosten. Hierzu muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben werden, mit Angabe von Ort und Datum sowie Unterschrift mit Vor- und Nachnamen (bei Ehegatten müssen beide unterschreiben). Das Testament kann zuhause aufbewahrt werden oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.
2. Öffentliches Testament
Ein notariell aufgesetztes Testament ist gebührenpflichtig und hat den Vorteil, dass es beim Amtsgericht hinterlegt wird und es keine Zweifel mehr über Echtheit und Inhalt des Testaments geben kann. Der Notar kann fachkundig beraten und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung hinweisen.
Beim Todesfall fällt es oftmals schwer die anstehenden Formalitäten zu erledigen.
Folgende Hinweise können hilfreich sein: